{"id":9728,"date":"2024-05-20T00:26:06","date_gmt":"2024-05-19T22:26:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.demokratie-geschichte.de\/index.php\/?page_id=9728"},"modified":"2025-10-01T12:37:11","modified_gmt":"2025-10-01T10:37:11","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.demokratie-geschichte.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p>(Stand Oktober 2024)<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Gesetzes zur Errichtung einer \u201eStiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte\u201c vom 16. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt I S. 3014 \u2013 im Folgenden: OrtedtDGStiftG) gibt sich die Stiftung nachstehende Satzung:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Stiftungszweck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 OrtedtDGStiftG ist es Stiftungszweck, die Auseinandersetzung in Gesellschaft, Bildungseinrichtungen und Wissenschaft und dadurch des Einzelnen mit der wechselvollen deutschen Demokratiegeschichte zu f\u00f6rdern sowie die Bedeutung und den Wert einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung f\u00fcr ein funktionierendes stabiles und gerechtes Gemeinwesen aufzuzeigen sowie breitenwirksam zu vermitteln. Durch eigene Aktivit\u00e4ten und F\u00f6rderma\u00dfnahmen sollen Orte, die mit dieser Demokratiegeschichte verkn\u00fcpft sind und symbolhaft f\u00fcr die demokratische Tradition in Deutschland stehen, noch st\u00e4rker in das \u00f6ffentliche Bewusstsein ger\u00fcckt werden. Dabei ist die deutsche Demokratiegeschichte in die europ\u00e4ische und weltweite Demokratiegeschichte einzubetten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Organe der Stiftung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Organe der Stiftung (\u00a7 5 OrtedtDGStiftG) sind:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>der Stiftungsrat,<\/li>\n\n\n\n<li>die Direktorin oder der Direktor<\/li>\n\n\n\n<li>der Stiftungsbeirat.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Stiftungsrat<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Stiftungsrat w\u00e4hlt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter f\u00fcr die Dauer von jeweils f\u00fcnf Jahren. Nach Ende der Amtsperiode des Stiftungsrates bleiben sowohl der oder die Vorsitzende wie auch seine oder ihre Stellvertretung bis zur Neuwahl eines oder einer Vorsitzenden kommissarisch im Amt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Bis zur Neuentsendung der Stiftungsratsmitglieder bleibt der amtierende Stiftungsrat kommissarisch im Amt. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Einzelne Befugnisse, die dem Stiftungsrat als oberster Dienstbeh\u00f6rde zustehen, kann er auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden \u00fcbertragen. Die dienstrechtlichen Beschl\u00fcsse des Stiftungsrates f\u00fchrt der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates aus.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Der Stiftungsrat kann f\u00fcr bestimmte Aufgaben Aussch\u00fcsse aus seiner Mitte bilden.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung, in der insbesondere weitere Bestimmungen \u00fcber Sitzungseinberufungen, den Gang der Verhandlungen, die Protokollf\u00fchrung, die Bildung von Aussch\u00fcssen und die Teilnahme Dritter an Sitzungen enthalten sein sollen. Die Gesch\u00e4ftsordnung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsicht f\u00fchrenden Beh\u00f6rde (\u00a7 10 Absatz 2 OrtedtDGStiftG).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Aufgaben des Stiftungsrates<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzliche Gesch\u00e4fte, \u00fcber die der Stiftungsrat entscheidet, sind neben den in \u00a7 6 Absatz 5 Satz 2 OrtedtDGStiftG genannten insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die Berufung der Direktorin oder des Direktors nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1 OrtedtDGStiftG sowie \u00a7 5 Absatz 4 der Satzung, die Ernennung von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13 und h\u00f6her, der Abschluss und die K\u00fcndigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit Besch\u00e4ftigten der Entgeltgruppe 13 und h\u00f6her des Tarifvertrages f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst (TV\u00f6D) sowie mit \u00fcbertariflich Besch\u00e4ftigten und die Entfristung entsprechender Arbeitsverh\u00e4ltnisse,<\/li>\n\n\n\n<li>die Berufung der Mitglieder des Stiftungsbeirates nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 8 Absatz 1 Satz 2 OrtedtDGStiftG sowie \u00a7 6 Absatz 4 der Satzung,<\/li>\n\n\n\n<li>Entscheidungen \u00fcber F\u00f6rderungen gem\u00e4\u00df den F\u00f6rderrichtlinien, soweit nicht durch Beschluss des Stiftungsrates Befugnisse auf die Direktorin oder den Direktor \u00fcbertragen werden,<\/li>\n\n\n\n<li>die Feststellung des j\u00e4hrlichen Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,<\/li>\n\n\n\n<li>die Entlastung der Direktorin oder des Direktors,<\/li>\n\n\n\n<li>Kooperationsvereinbarungen mit den in \u00a7 10 Absatz 1 OrtedtDGStiftG genannten Einrichtungen sowie Vereinbarungen \u00fcber die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen,<\/li>\n\n\n\n<li>die Entscheidung \u00fcber Vorschriften zur Benutzung von Stiftungseinrichtungen sowie<\/li>\n\n\n\n<li>au\u00dfergew\u00f6hnliche, \u00fcber den Rahmen der laufenden Gesch\u00e4fte hinausgehende Ma\u00dfnahmen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Beschlussfassung des Stiftungsrates<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Beschl\u00fcsse des Stiftungsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform zu einer Sitzung einberufen. Der Versand der Unterlagen erfolgt sp\u00e4testens zwei Wochen vor der Sitzung. Bei Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit k\u00f6nnen die Fristen unterschritten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Stiftungsrat ist beschlussf\u00e4hig, wenn nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung mehr als die H\u00e4lfte der entsandten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Abwesenheit von Vorsitz und Stellvertretung \u00fcbernimmt das lebens\u00e4lteste Mitglied die Sitzungsleitung. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind oder niemand der Tagesordnung widerspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschl\u00fcsse, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Stiftungsratsvorsitzenden bzw. bei ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder textlichen Umlaufverfahren ist zul\u00e4ssig, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, deren Erledigung keinen Aufschub bis zur n\u00e4chsten Stiftungsratssitzung duldet und sich mehr als die H\u00e4lfte der Mitglieder des Stiftungsrates an der Abstimmung beteiligen. Widersprechen innerhalb von zehn Tagen ab Zugang des Vorschlages mindestens drei Mitglieder dieser Verfahrensweise, setzt der oder die Vorsitzende die Angelegenheit auf die Tagesordnung der n\u00e4chsten Sitzung. Die Beschl\u00fcsse gelten als gefasst, sobald die Widerspruchsfrist abgelaufen und keine ablehnende schriftliche oder textliche Erkl\u00e4rung von mehr als der H\u00e4lfte der ordentlichen Mitglieder beim Vorsitz eingegangen ist. Das Ergebnis der Abstimmungen ist den Mitgliedern des Stiftungsrates nach Ablauf der Widerspruchsfrist umgehend mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Direktorin oder der Direktor sowie die Rechtsaufsicht f\u00fchrende Beh\u00f6rde sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) \u00dcber die Sitzungen des Stiftungsrates, insbesondere die Beschl\u00fcsse, ist zeitnah eine Niederschrift zu fertigen, die von der Protokollantin oder dem Protokollanten und der Sitzungsleitung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates, der Direktorin oder dem Direktor und der Rechtsaufsicht f\u00fchrenden Beh\u00f6rde zur Kenntnis zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Direktorin oder Direktor<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Direktorin oder der Direktor wird gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1 OrtedtDGStiftG vom Stiftungsrat f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren berufen. Die Berufung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Direktorin oder der Direktor bleibt kommissarisch solange im Amt, bis eine Nachfolge berufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Besch\u00e4ftigten der Stiftung.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Gegen\u00fcber der Direktorin oder dem Direktor wird die Stiftung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Stiftungsrates vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Eine Abberufung aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrates gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 1 Satz 3 OrtedtDGStiftG bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Direktorin oder der Direktor soll vorher angeh\u00f6rt werden. Nach dem Ausscheiden ist sie oder er unverz\u00fcglich vom Stiftungsrat zu ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Aufgaben der Direktorin\/des Direktors<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Direktorin oder der Direktor nimmt grunds\u00e4tzlich beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Stiftungsbeirates teil.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Zu den laufenden Gesch\u00e4ften i.S.v. \u00a7 7 Absatz 3 OrtedtDGStiftG geh\u00f6ren solche Handlungen nicht, die gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Absatz 4 OrtedtDGStiftG die Zustimmung des Stiftungsrates ben\u00f6tigen. Dazu z\u00e4hlen insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>alle sonstigen Gesch\u00e4fte, welche die Stiftung zu einer Ausgabe auch \u00fcber die Dauer des laufenden Haushaltsjahres hinaus von mehr als 100.000,- Euro verpflichten, es sei denn, der Stiftungsrat hat eine entsprechende Erm\u00e4chtigung erteilt, sowie Gesch\u00e4fte, die eine Abweichung vom gebilligten Wirtschaftsplan zur Folge haben,<\/li>\n\n\n\n<li>die Aufnahme von Darlehen, die \u00dcbernahme von B\u00fcrgschaften und der Abschluss von Gew\u00e4hrvertr\u00e4gen,<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>(3) Die Direktorin oder der Direktor berichtet in den Sitzungen des Stiftungsrates regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Stiftung. Der Stiftungsrat kann dar\u00fcber hinaus jederzeit einen Bericht verlangen, wenn dies Angelegenheiten der Stiftung betrifft, die auf deren Lage von erheblichem Einfluss sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Direktorin oder der Direktor legt den gem\u00e4\u00df \u00a7 11 OrtedtDGStiftG vorgesehenen Bericht alle zwei Jahre vor.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Stiftungsbeirat<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Zum Zeitpunkt ihrer Berufung bzw. ihrer Wiederberufung d\u00fcrfen die Beiratsmitglieder ihr 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es sind im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zul\u00e4ssig, wenn dies im Interesse der Stiftung liegt. Die Mitglieder werden f\u00fcr f\u00fcnf Jahre vom Stiftungsrat berufen. Die einmalige Wiederberufung ist zul\u00e4ssig. Die Berufung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Mitglieder des Beirats w\u00e4hlen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die f\u00fcnfj\u00e4hrige Amtszeit des Stiftungsbeirates beginnt mit dessen erstmaligem Zusammentreten.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der oder die Vorsitzende des Stiftungsbeirats unterrichtet den Stiftungsrat sowie die Direktorin oder den Direktor \u00fcber die Beschl\u00fcsse, Anregungen und Empfehlungen des Stiftungsbeirates.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Abberufung eines Beiratsmitgliedes aus wichtigem Grund durch den Stiftungsrat ist zul\u00e4ssig. Das betroffene Beiratsmitglied soll vorher angeh\u00f6rt werden. Ein abberufenes Beiratsmitglied ist vom Stiftungsrat f\u00fcr die restliche Dauer des Berufungszeitraums zu ersetzen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Sitzungen des Stiftungsbeirats finden in der Regel mindestens zweimal j\u00e4hrlich statt. Auf Antrag von mindestens f\u00fcnf Mitgliedern, auf Antrag des oder der Vorsitzenden des Stiftungsrates oder bei Bedarf werden weitere Sitzungen einberufen. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. eine von ihr oder ihm benannte Vertretung, die Direktorin oder der Direktor sowie die Rechtsaufsicht f\u00fchrende Beh\u00f6rde haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen. Die Sitzungen k\u00f6nnen aus begr\u00fcndetem Anlass auch fernm\u00fcndlich oder als Videokonferenz stattfinden.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Beschl\u00fcsse des Beirats sind dem Stiftungsrat und der Direktorin oder dem Direktor schriftlich mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>(7) Der Beirat ist beschlussf\u00e4hig, wenn die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschl\u00fcsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Der Beirat kann sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Gremienmitglieder, Verschwiegenheitspflicht, Auslagenerstattung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Vorbehaltlich \u00a7 6 Absatz 2 Satz 4 OrtedtDGStiftG kann eine Person nur einem der Gremien nach \u00a7 5 OrtedtDGStiftG angeh\u00f6ren. Besch\u00e4ftigte der Stiftung d\u00fcrfen diesen Gremien nicht angeh\u00f6ren. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 20, 21 VwVfG bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Direktorin oder der Direktor, die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsbeirates sowie die Besch\u00e4ftigten der Stiftung sind verpflichtet, \u00fcber vertrauliche Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft bzw. T\u00e4tigkeit, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 3 Absatz 1 TV\u00f6D, 67 BBG und 84 VwVfG sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Haushalt und Rechnungspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechnung (\u00a7\u00a7 80 ff. i. V. m. \u00a7 105 der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung der Stiftung werden gem\u00e4\u00df \u00a7 109 der Bundeshaushaltsordnung, unbeschadet einer Pr\u00fcfung durch den Bundesrechnungshof nach \u00a7 111 der Bundeshaushaltsordnung, vom Bundesverwaltungsamt gepr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Geb\u00fchren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Kostentatbest\u00e4nde und die jeweiligen Kostens\u00e4tze einschlie\u00dflich einer Regelung von Billigkeitstatbest\u00e4nden legt der Stiftungsrat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors nach den Grunds\u00e4tzen des Bundesgeb\u00fchrengesetzes in einer Geb\u00fchrenordnung fest. Dabei sollen die S\u00e4tze vergleichbarer Bundeseinrichtungen nicht \u00fcberschritten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Geb\u00fchrenordnung ist durch Aushang bekannt zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Gesch\u00e4ftsjahr; Jahresrechnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Das Gesch\u00e4ftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Direktor oder die Direktorin erstellt eine Jahresrechnung und legt diese dem Stiftungsrat sp\u00e4testens sechs Monate nach Beendigung des jeweiligen Haushaltsjahres vor.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht f\u00fchrende Beh\u00f6rde in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Stand Oktober 2024) Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Gesetzes zur Errichtung einer \u201eStiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte\u201c vom 16. 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